5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Anzeichen spezieller Anweisungen führen bestimmte Fahrmodi ein oder brechen sie ab.

5.1 "Autobahn"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Die Straße, auf der die Anforderungen der Verkehrsregeln der Russischen Föderation gelten, die das Verfahren für das Fahren auf Autobahnen festlegen.

5.2 "Ende der Autobahn"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

5.3 "Straße für Autos"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Eine Straße, die nur für die Bewegung von Autos, Bussen und Motorrädern bestimmt ist.

5.4 "Ende der Straße für Autos"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

5.5 "Einbahnstraße"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Eine Straße oder Fahrbahn, auf der sich Kraftfahrzeuge über ihre gesamte Breite in eine Richtung bewegen.

5.6 "Ende einer Einbahnstraße"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

5.7.1.-5.7.2 "Ausfahrt auf eine Einbahnstraße"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Fahren Sie auf eine Einbahnstraße oder Fahrbahn ab.

5.8 "Rückwärtsbewegung"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Der Beginn eines Straßenabschnitts, auf dem die Bewegungsrichtung auf einer oder mehreren Fahrspuren umgekehrt werden kann.

5.9 "Ende der Rückwärtsbewegung"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

5.10 "Ausfahrt mit Rückverkehr"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

5.11.1 "Straße mit Fahrspur für Streckenfahrzeuge"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Eine Straße, auf der sich Fahrzeuge auf Fahrspuren für Streckenfahrzeuge bewegen dürfen, bewegt sich auf einer speziell dafür vorgesehenen Fahrspur in Richtung des allgemeinen Fahrzeugflusses.

5.11.2 "Straße mit einer Spur für Radfahrer"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Eine Straße, auf der die Bewegung von Radfahrern und Mopedfahrern auf einer speziell dafür vorgesehenen Fahrspur in Richtung des allgemeinen Fahrzeugflusses ausgeführt wird.

5.12.1 "Ende der Straße mit einer Fahrspur für Streckenfahrzeuge"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

5.12.2 "Ende der Straße mit einer Spur für Radfahrer"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Das Straßenschild ist ein Straßenschild 5.11.2, dessen Bild durch einen diagonalen roten Streifen von der unteren linken Ecke zur oberen rechten Ecke des Schilds durchgestrichen ist.

5.13.1.-5.13.2 "Verlassen Sie die Straße mit einer Fahrspur für Streckenfahrzeuge"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen5. Anzeichen besonderer Anforderungen

5.13.3.-5.13.4 "Verlassen Sie die Straße mit einer Spur für Radfahrer"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen5. Anzeichen besonderer Anforderungen

5.14 "Spur für Streckenfahrzeuge"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Eine speziell bezeichnete Fahrspur, auf der sich Fahrzeuge auf Fahrspuren für Streckenfahrzeuge bewegen dürfen, die sich mit dem allgemeinen Fahrzeugfluss auf dem Weg bewegen.

5.14.1 "Spurende für Streckenfahrzeuge"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

5.14.2 "Strip für Radfahrer"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

5.14.3 "Ende der Spur für Radfahrer"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Die Zeichen 5.14 - 5.14.3 gelten für die Fahrspur, über der sie sich befinden. Die Wirkung rechts der Fahrbahn angebrachter Schilder gilt für den rechten Fahrstreifen.

5.15.1 "Bewegungsrichtung durch Fahrspuren"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Die Anzahl der Fahrspuren und die zulässigen Bewegungsrichtungen für jede von ihnen.

5.15.2 "Bewegungsrichtung entlang der Fahrspur"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Zulässige Bewegungsrichtungen entlang der Fahrspur.

Die Schilder 5.15.1 und 5.15.2, die eine Abzweigung von der äußersten linken Spur nach links ermöglichen, ermöglichen auch eine Abzweigung von dieser Spur.

Die 5.15.1- und 5.15.2-Zeichen gelten nicht für Routenfahrzeuge.

Aktionsmarkierungen 5.15.1 und 5.15.2, vor der Kreuzung installiert ist, erstreckt sich über die gesamte Kreuzung, wenn andere Zeichen und 5.15.1 5.15.2, auf es installiert ist, keine anderen Anweisungen geben.

5.15.3 "Beginn des Streifens"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Beginn eines zusätzlichen Hügels oder einer Verzögerungsspur.

Wenn das vor der zusätzlichen Fahrspur angebrachte Schild das Schild 4.6 "Mindestgeschwindigkeitsbegrenzung" anzeigt, muss der Fahrer des Fahrzeugs, der nicht mit der angegebenen oder höheren Geschwindigkeit auf der Hauptfahrspur weiterfahren kann, auf die rechts von ihm befindliche Fahrspur wechseln.

5.15.4 "Beginn des Streifens"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Der Beginn eines Abschnitts der Mittelspur einer dreispurigen Straße, die für die Bewegung in diese Richtung vorgesehen ist.

Wenn das Zeichen 5.15.4 ein Zeichen zeigt, das die Bewegung von Fahrzeugen verbietet, ist die Bewegung dieser Fahrzeuge auf der entsprechenden Fahrspur verboten.

5.15.5 "Ende des Streifens"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Ende einer zusätzlichen Spur auf der Aufstiegs- oder Beschleunigungsspur.

5.15.6 "Ende des Streifens"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Das Ende des Abschnitts der Mittelspur auf einer dreispurigen Straße, die für die Bewegung in diese Richtung vorgesehen ist.

5.15.7 "Bewegungsrichtung durch Fahrspuren"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen5. Anzeichen besonderer Anforderungen5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Wenn das Zeichen 5.15.7 ein Zeichen zeigt, das die Bewegung von Fahrzeugen verbietet, ist die Bewegung dieser Fahrzeuge auf der entsprechenden Fahrspur verboten.

Auf Straßen mit vier oder mehr Fahrspuren können Schilder 5.15.7 mit einer angemessenen Anzahl von Pfeilen verwendet werden.

5.15.8 "Anzahl der Streifen"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Zeigt die Anzahl der Fahrspuren und Fahrspurmodi an. Der Fahrer muss die Anforderungen der Schilder auf den Pfeilen erfüllen.

5.16 "Bus- und (oder) Obushaltestelle"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

5.17 "Straßenbahnhaltestelle"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

5.18 "Parkplatz für Passagiertaxis"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

5.19.1 "Fußgängerübergang"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

5.19.2 "Fußgängerübergang"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Wenn an der Kreuzung keine Markierungen 1.14.1 oder 1.14.2 vorhanden sind, wird das Zeichen 5.19.1 rechts der Straße am nahen Rand der Kreuzung in Bezug auf herannahende Fahrzeuge und das Zeichen 5.19.2 links angebracht der Straße am äußersten Rand der Kreuzung.

5.20 "Künstliche Rauheit"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Zeigt die Grenzen künstlicher Unebenheiten an. Das Schild ist an der nächsten Grenze einer künstlichen Unebenheit gegenüber den sich nähernden Fahrzeugen angebracht.

5.21 "Lebender Sektor"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Das Gebiet, in dem die Anforderungen der Regeln gelten und die Reihenfolge der Bewegung im Wohngebiet festlegen.

5.22 "Ende des Wohnbereichs"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

5.23.1.-5.23.2 "Beginn der Siedlung"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Beginn einer Siedlung, in der die Anforderungen der Verkehrsregeln der Russischen Föderation gelten, Festlegung der Bewegungsordnung in Siedlungen.

5.24.1.-5.24.2 "Ende der Siedlung"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Der Ort, von dem aus auf einer bestimmten Straße die Anforderungen der Verkehrsregeln der Russischen Föderation, die die Reihenfolge der Bewegung in Siedlungen festlegen, ungültig werden.

5.25 "Beginn der Siedlung"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Der Beginn einer Siedlung, in der die Anforderungen der Verkehrsregeln der Russischen Föderation auf dieser Straße nicht gelten, legt die Reihenfolge der Bewegung in Siedlungen fest.

5.26 "Ende der Siedlung"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Das Ende der Abrechnung wird durch 5.25 angezeigt.

5.27 Eingeschränkte Parkzone

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Der Ort, an dem das Gebiet (Straßenabschnitt) beginnt, an dem das Parken verboten ist.

5.28 "Ende der Sperrzone"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

5.29 "Geregelte Parkzone"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Der Ort, an dem das Gebiet (Straßenabschnitt) beginnt, an dem das Parken mit Hilfe von Schildern und Markierungen gestattet und geregelt ist.

5.30 "Ende der regulierten Parkzone"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

5.31 "Zone mit maximaler Geschwindigkeitsbegrenzung"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Der Ort, an dem das Gebiet (Straßenabschnitt) beginnt, an dem die maximale Bewegungsgeschwindigkeit begrenzt ist.

5.32 "Ende der Zone mit maximaler Geschwindigkeitsbegrenzung"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

5.33 "Fußgängerzone"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Der Ort, an dem das Gebiet (Straßenabschnitt) beginnt, auf dem die Bewegung von Fußgängern erlaubt ist, und in den in den Absätzen 24.2 - 24.4 dieser Regeln festgelegten Fällen von Radfahrern.

5.33.1 "Fahrradzone"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Der Ort, an dem die Fahrradzone beginnt.

5.34 "Ende der Fußgängerzone"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

5.34.1 "Ende der Fahrradzone"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

5.35 "Zone mit Einschränkung der ökologischen Klasse von Kraftfahrzeugen"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Der Ort, an dem das Gebiet (Straßenabschnitt) beginnt, an dem die Bewegung von Kraftfahrzeugen verboten ist:

  • Die in den Zulassungsdokumenten für diese Fahrzeuge angegebene ökologische Klasse ist niedriger als die auf dem Schild angegebene ökologische Klasse.

  • Die ökologische Klasse ist in den Zulassungsdokumenten für diese Fahrzeuge nicht angegeben.

Die Änderung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft


5.36 "Zone mit begrenzter ökologischer Klasse von Lastwagen"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Der Ort, von dem aus das Gebiet (Straßenabschnitt) beginnt, an dem die Bewegung von Lastkraftwagen, Traktoren und selbstfahrenden Fahrzeugen verboten ist:

  • Die in den Zulassungsdokumenten für diese Fahrzeuge angegebene ökologische Klasse ist niedriger als die auf dem Schild angegebene ökologische Klasse.

  • Die ökologische Klasse ist in den Zulassungsdokumenten für diese Fahrzeuge nicht angegeben.

Die Änderung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft


5.37 "Ende der Zone mit der Begrenzung der ökologischen Klasse von Kraftfahrzeugen"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

5.38 "Ende der Zone mit begrenzter ökologischer Klasse von Lastwagen"

5. Anzeichen besonderer Anforderungen

Die Wirkung der Zeichen 5.35 und 5.36 gilt nicht für kraftbetriebene Fahrzeuge der Streitkräfte der Russischen Föderation, Polizei, Rettungsdienste und -formationen, Feuerwehren, Krankenwagen, Rettungsdienste des Gasnetzes und kraftbetriebene Fahrzeuge von Bundespostorganisationen, die auf der Seitenfläche weiß sind diagonaler Streifen auf blauem Grund.