Autobahnverkehr
Nicht kategorisiert

Autobahnverkehr

geändert am 8. April 2020

16.1
Auf Autobahnen ist verboten:

  • die Bewegung von Fußgängern, Haustieren, Fahrrädern, Mopeds, Traktoren und selbstfahrenden Autos, anderen Fahrzeugen, deren Geschwindigkeit gemäß den technischen Merkmalen oder ihrem Zustand weniger als 40 km / h beträgt;

  • die Bewegung von Lastkraftwagen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 Tonnen über die zweite Spur hinaus;

  • Halten vor speziellen Parkplätzen, die mit den Schildern 6.4 oder 7.11 gekennzeichnet sind;

  • Kehrtwende und Eintritt in die technologischen Lücken des Trennstreifens;

  • Sichern;

16.2
Im Falle eines erzwungenen Stopps auf der Fahrbahn muss der Fahrer das Fahrzeug gemäß den Anforderungen von Abschnitt 7 der Regeln benennen und Maßnahmen ergreifen, um ihn auf die vorgesehene Fahrspur (rechts von der Linie, die den Rand der Fahrbahn markiert) zu bringen.

16.3
Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten auch für Straßen, die mit dem Zeichen 5.3 gekennzeichnet sind.

Zurück zum Inhalt

Kommentar hinzufügen