Stop und Parken
Nicht kategorisiert

Stop und Parken

geändert am 8. April 2020

12.1
Das Anhalten und Parken von Fahrzeugen ist auf der rechten Straßenseite am Straßenrand und in dessen Abwesenheit - auf der Fahrbahn an ihrem Rand und in den in Absatz 12.2 der Vorschriften festgelegten Fällen - auf dem Bürgersteig zulässig.

Auf der linken Straßenseite ist das Anhalten und Parken in Siedlungen auf Straßen mit einer Fahrspur für jede Richtung ohne Straßenbahnschienen in der Mitte und auf Straßen mit Einbahnstraßenverkehr zulässig (Lastkraftwagen mit einer maximal zulässigen Masse von mehr als 3,5 t sind auf der linken Straßenseite mit Einbahnstraßenverkehr zulässig nur ein Stopp zum Be- oder Entladen).

12.2
Das Fahrzeug darf in einer Reihe parallel zum Fahrbahnrand geparkt werden. Zweiradfahrzeuge ohne Seitenanhänger können in zwei Reihen angeordnet werden.

Die Methode zum Parken eines Fahrzeugs auf einem Parkplatz (Parkplatz) wird durch Zeichen 6.4 und Straßenmarkierungslinien, Zeichen 6.4 mit einem der Schilder 8.6.1 - 8.6.9 bestimmt 

und mit oder ohne Straßenmarkierungslinien.

Kombination des Zeichens 6.4 mit einem der Kennzeichen 8.6.4 - 8.6.9 

sowie mit Straßenmarkierungslinien ermöglicht es, das Fahrzeug in einem Winkel zum Rand der Fahrbahn zu positionieren, wenn die Konfiguration (lokale Verbreiterung) der Fahrbahn eine solche Anordnung zulässt.

Das Parken am Rand des Bürgersteigs neben der Fahrbahn ist nur für Autos, Motorräder, Mopeds und Fahrräder an den mit dem Zeichen 6.4 gekennzeichneten Stellen mit einem der Schilder 8.4.7, 8.6.2, 8.6.3, 8.6.6 - 8.6.9 erlaubt. XNUMX 

.

12.3
Das Parken zum Zwecke einer langen Pause, Übernachtung und dergleichen außerhalb des Dorfes ist nur in den ausgewiesenen Bereichen oder außerhalb der Straße gestattet.

12.4
Halt ist verboten:

  • auf Straßenbahngleisen sowie in unmittelbarer Nähe, wenn dies die Bewegung der Straßenbahnen stört;

  • an Bahnübergängen, in Tunneln sowie auf Überführungen, Brücken, Überführungen (wenn in dieser Richtung weniger als drei Fahrspuren für den Verkehr vorhanden sind) und darunter;

  • an Stellen, an denen der Abstand zwischen der durchgezogenen Markierungslinie (mit Ausnahme der Fahrbahnkante), dem Trennstreifen oder der gegenüberliegenden Fahrbahnkante und einem angehaltenen Fahrzeug weniger als 3 m beträgt;

  • an Fußgängerüberwegen und näher als 5 m vor ihnen;

  • auf der Fahrbahn in der Nähe gefährlicher Kurven und konvexer Brüche des Längsprofils der Straße, wenn die Straße in mindestens einer Richtung weniger als 100 m sichtbar ist;

  • an der Kreuzung von Fahrbahnen und näher als 5 m vom Rand der gekreuzten Fahrbahn entfernt, mit Ausnahme der Seite gegenüber dem Seitendurchgang dreigliedriger Kreuzungen (Kreuzungen) mit einer durchgezogenen Markierungslinie oder einem Trennstreifen;

  • näher als 15 Meter von den Haltestellen von Streckenfahrzeugen oder dem Parkplatz von Personentaxis, gekennzeichnet mit der Markierung 1.17, und in dessen Abwesenheit - von der Anzeige des Haltepunkts von Streckenfahrzeugen oder dem Parken von Personentaxis (mit Ausnahme einer Haltestelle zum Einsteigen). und Aussteigen von Fahrgästen, wenn dies die Fahrt von Linienfahrzeugen oder als Personentaxis eingesetzten Fahrzeugen nicht beeinträchtigt);

  • an Orten, an denen das Fahrzeug Verkehrssignale oder Verkehrszeichen anderer Fahrer blockiert oder das Fahren (Ein- oder Aussteigen) anderer Fahrzeuge (einschließlich auf Fahrrad- oder Fahrradwegen und auch näher als 5 m von der Kreuzung des Fahrrads oder Fahrradweges mit) unmöglich macht Fahrbahn) oder die Bewegung von Fußgängern beeinträchtigen (auch an Orten, an denen sich Fahrbahn und Bürgersteig auf dem Niveau befinden, das für die Bewegung von Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen ist);

  • auf der Spur für Radfahrer.

12.5
Das Parken ist verboten:

  • an Orten, an denen das Anhalten verboten ist;

  • Außensiedlungen auf der Fahrbahn von Straßen mit dem Zeichen 2.1 gekennzeichnet;

  • näher als 50 m von Bahnübergängen.

12.6
Im Falle eines erzwungenen Stopps an Orten, an denen ein Stopp verboten ist, muss der Fahrer alle möglichen Maßnahmen ergreifen, um das Fahrzeug von diesen Orten zu entfernen.

12.7
Es ist verboten, die Fahrzeugtür zu öffnen, wenn dies andere Verkehrsteilnehmer stört.

12.8
Der Fahrer kann seinen Sitz verlassen oder das Fahrzeug verlassen, wenn er die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um eine spontane Bewegung des Fahrzeugs oder dessen Verwendung in Abwesenheit des Fahrers auszuschließen.

Es ist verboten, ein Kind unter 7 Jahren während der Abwesenheit eines Erwachsenen im Fahrzeug zu lassen.

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