Straßenverkehrsordnung. Die Bewegung von Fahrzeugen in Säulen.
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Straßenverkehrsordnung. Die Bewegung von Fahrzeugen in Säulen.

25.1

Bei jedem Fahrzeug, das sich im Konvoi bewegt, ist die Kennzeichnungsspalte „Spalte“ in Abschnitt 30.3 Unterabsatz „є“ dieser Regeln vorgesehen, und die Abblendlichter sind eingeschaltet.

Das Erkennungszeichen darf nicht angebracht werden, wenn der Konvoi von einsatzbereiten Fahrzeugen mit rot, blau und rot, grün oder blau und grün blinkenden Leuchtfeuern und (oder) eingeschalteten speziellen Tonsignalen begleitet wird.

25.2

Fahrzeuge dürfen sich in einem Konvoi in nur einer Reihe so nahe wie möglich am rechten Fahrbahnrand bewegen, es sei denn, sie werden von einsatzbereiten Fahrzeugen begleitet.

25.3

Die Geschwindigkeit der Säule und der Abstand zwischen den Fahrzeugen werden durch die ältere Säule oder durch die Bewegungsart der Kopfmaschine gemäß den Anforderungen dieser Regeln festgelegt.

25.4

Ein Konvoi, der sich ohne Einsatzfahrzeuge bewegt, sollte in Gruppen eingeteilt werden (jeweils nicht mehr als fünf Fahrzeuge), deren Abstand die Möglichkeit bieten sollte, die Gruppe mit anderen Fahrzeugen zu überholen.

25.5

Wenn ein Konvoi in allen Fahrzeugen auf der Straße anhält, wird ein Alarm ausgelöst.

25.6

Anderen Fahrzeugen ist es untersagt, Platz für den Dauerverkehr im Konvoi einzunehmen.

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