Straßenverkehrsordnung. Allgemeine Bestimmungen
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Straßenverkehrsordnung. Allgemeine Bestimmungen

1.1

Diese Regeln in Übereinstimmung mit dem ukrainischen Gesetz „Über den Straßenverkehr“ legen ein einheitliches Verfahren für den Straßenverkehr in der gesamten Ukraine fest.

Andere Vorschriften in Bezug auf die Besonderheiten des Straßenverkehrs (Transport von Spezialfracht, Betrieb bestimmter Fahrzeugtypen, Verkehr in einem geschlossenen Bereich usw.) sollten auf den Anforderungen dieser Regeln beruhen.

1.2

In der Ukraine wurde der Rechtsverkehr mit Fahrzeugen festgestellt.

1.3

Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, die Anforderungen dieser Regeln zu kennen und strikt einzuhalten sowie sich gegenseitig höflich zu verhalten.

1.4

Jeder Verkehrsteilnehmer hat das Recht, sich darauf zu verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer diese Regeln einhalten.

1.5

Handlungen oder Untätigkeiten von Verkehrsteilnehmern und anderen Personen dürfen keine Gefahr oder ein Hindernis für die Bewegung darstellen, das Leben oder die Gesundheit der Bürger gefährden und materielle Schäden verursachen.

Die Person, die solche Bedingungen geschaffen hat, ist verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf diesem Straßenabschnitt zu ergreifen und alle möglichen Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen zu ergreifen. Wenn dies nicht möglich ist, andere Verkehrsteilnehmer darüber zu informieren, die autorisierte Einheit der nationalen Polizei, den Straßenbesitzer oder zu informieren Autorisierte Stelle.

1.6

Der Missbrauch von Straßen ist vorbehaltlich der Anforderungen der Artikel 36-38 des ukrainischen Gesetzes „Auf Straßen“ zulässig.

1.7

Fahrer müssen besonders auf Kategorien von Verkehrsteilnehmern wie Radfahrer, Rollstuhlfahrer und Fußgänger achten. Alle Verkehrsteilnehmer müssen besonders vorsichtig mit Kindern, älteren Menschen und Personen mit deutlichen Anzeichen einer Behinderung sein (überarbeitet am 11.07.2018. Juli XNUMX).

1.8

Verkehrsbeschränkungen, mit Ausnahme der in diesen Regeln vorgesehenen, können auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise eingeführt werden.

1.9

Personen, die gegen diese Regeln verstoßen, haften nach dem Gesetz.

1.10

Die in diesen Regeln angegebenen Begriffe haben folgende Bedeutung:

Bus - ein Auto mit mehr als neun Sitzen, einschließlich eines Fahrersitzes, der in seiner Konstruktion und Ausstattung darauf ausgelegt ist, Passagiere und ihr Gepäck mit dem erforderlichen Komfort und der erforderlichen Sicherheit zu befördern;

Autobahn - Autobahn, die:

    • speziell gebaut und für die Bewegung von Fahrzeugen bestimmt, nicht zum Betreten oder Verlassen eines angrenzenden Gebiets bestimmt;

    • hat für jede Bewegungsrichtung separate Fahrbahnen, die durch einen Trennstreifen voneinander getrennt sind;

    • überquert nicht auf gleicher Höhe andere Straßen, Schienen- und Straßenbahngleise, Fuß- und Radwege, Tierdurchgangswege, hat einen Zaun am Straßenrand und einen Trennstreifen und ist ebenfalls mit einem Netz eingezäunt;

    • markiert mit Verkehrszeichen 5.1;StraßeStraße (Straße) - Teil des Territoriums, einschließlich des Dorfes, der für die Bewegung von Fahrzeugen und Fußgängern bestimmt ist, mit allen darauf befindlichen Strukturen (Brücken, Viadukte, Überführungen, erhöhte und unterirdische Fußgängerüberwege) und Verkehrsmanagementmitteln in der Breite auf die Außenkante der Bürgersteige oder die Kante der Vorfahrt begrenzt. Dieser Begriff umfasst auch speziell gebaute temporäre Straßen, mit Ausnahme von zufällig gerollten Straßen (Spurrillen);

Autobahnen von nationaler Bedeutung  - öffentliche Straßen, einschließlich internationaler, nationaler und regionaler Straßen, die durch entsprechende Verkehrszeichen gekennzeichnet sind;

Straßenzug (Transport) - ein kraftbetriebenes Fahrzeug, das über eine Kupplungsvorrichtung mit einem oder mehreren Anhängern verbunden ist;

sicherer Abstand - die Entfernung zum Fahrzeug, die sich auf derselben Fahrspur vorwärts bewegt, wodurch der Fahrer des sich zurückfahrenden Fahrzeugs bei plötzlichem Bremsen oder Anhalten eine Kollision vermeiden kann, ohne ein Manöver durchzuführen;

sicheres Intervall - den Abstand zwischen den Seitenteilen von sich bewegenden Fahrzeugen oder zwischen ihnen und anderen Gegenständen, der die Verkehrssicherheit gewährleistet;

sichere Geschwindigkeit - die Geschwindigkeit, mit der der Fahrer das Fahrzeug sicher steuern und seine Bewegung unter bestimmten Straßenbedingungen steuern kann;

Abschleppen (Abschleppen) - die Bewegung eines Fahrzeugs eines anderen Fahrzeugs durch ein Fahrzeug, die nicht mit dem Betrieb von Straßenzügen (Zügen) auf einer starren oder flexiblen Kupplung oder durch die Methode der Teilladung auf einer Plattform oder einer speziellen Stützvorrichtung zusammenhängt;

Fahrrad  ein Fahrzeug mit Ausnahme von Rollstühlen, das von der Muskelkraft der darauf befindlichen Person angetrieben wird;

Radfahrer - die Person, die das Fahrrad fährt;

Radweg - eine beschichtete Strecke auf oder abseits der Straße, die zum Radfahren bestimmt und mit einem Verkehrszeichen 4.12 gekennzeichnet ist;

Richtungssichtbarkeit - die maximale Entfernung, in der die Grenzen der Straßenelemente und der Ort der Bewegungsteilnehmer vom Fahrersitz aus klar erkannt werden können, so dass der Fahrer während der Fahrt navigieren kann, insbesondere eine sichere Geschwindigkeit auswählen und ein sicheres Manöver durchführen kann;

Fahrzeughalter - eine natürliche oder juristische Person, die Eigentumsrechte an einem Fahrzeug besitzt, wie aus einschlägigen Dokumenten hervorgeht;

der Fahrer - eine Person, die ein Fahrzeug fährt und über einen Führerschein (Führerschein eines Traktorfahrers, eine vorübergehende Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs, einen vorübergehenden Gutschein für das Recht zum Führen eines Fahrzeugs) der entsprechenden Kategorie verfügt. Der Fahrer ist auch eine Person, die lehrt, wie man ein Fahrzeug fährt und sich direkt im Fahrzeug befindet.

Not-Aus - Beendigung des Fahrzeugs aufgrund einer technischen Störung oder Gefahr, die durch den Transport der Ladung, den Zustand des Verkehrsteilnehmers oder das Auftreten eines Verkehrshindernisses verursacht wird;

Gesamtgewichtskontrolle - Überprüfung der Gesamt- und Gewichtsparameter des Fahrzeugs (einschließlich eines mechanischen Fahrzeugs), des Anhängers und der Ladung auf Einhaltung der festgelegten Normen in Bezug auf Abmessungen (Breite, Höhe von der Straßenoberfläche, Fahrzeuglänge) und in Bezug auf die Last (tatsächliches Gewicht, axiale Last); die gemäß dem festgelegten Verfahren an stationären oder mobilen Punkten der Gesamtgewichtskontrolle durchgeführt wird;

Rasen - ein Standort eines homogenen Gebiets mit einer Rasenbeschichtung, die künstlich durch Aussaat und Anbau von rasenbildenden Gräsern (hauptsächlich mehrjähriges Getreide) oder Rasen erzeugt wird;

Hauptstraße - eine Straße mit einer relativ unbefestigten oder mit den Zeichen 1.22, 1.23.1, 1.23.2, 1.23.3, 1.23.4, 2.3 gekennzeichneten Oberfläche. Das Vorhandensein eines Pflasters auf einer Nebenstraße unmittelbar vor der Kreuzung entspricht nicht dessen Wert dem der Kreuzung.

LKW - ein Auto, das in seiner Konstruktion und Ausstattung für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;

Tagfahrlicht - externe weiße Leuchten, die in der Fahrzeugkonstruktion vorgesehen sind, vor dem Fahrzeug installiert sind und die Sichtbarkeit des Fahrzeugs während seiner Bewegung bei Tageslicht verbessern sollen;

Straßensituation - eine Reihe von Faktoren, die durch die Straßenverhältnisse, das Vorhandensein von Hindernissen auf einem bestimmten Straßenabschnitt, die Intensität und das Ausmaß der Organisation des Verkehrs (das Vorhandensein von Straßenmarkierungen, Verkehrszeichen, Straßenausrüstung, Ampeln und deren Zustand) gekennzeichnet sind und die der Fahrer bei der Auswahl von Geschwindigkeit, Fahrspur und Empfängen berücksichtigen sollte ein Fahrzeug fahren;

Straßenarbeiten - Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bau, der Rekonstruktion, der Reparatur oder der Instandhaltung der Straße (Straße), künstlichen Strukturen, Strukturen der Straßenentwässerung, technischen Einrichtungen, der Installation (Reparatur, Austausch) technischer Verkehrsmittel;

Straßenzustand - eine Reihe von Faktoren, die (unter Berücksichtigung der Jahreszeit, der Tageszeit, der atmosphärischen Phänomene, der Straßenbeleuchtung) die Sichtbarkeit in Bewegungsrichtung, den Zustand der Straßenoberfläche (Sauberkeit, Gleichmäßigkeit, Rauheit, Haftung) sowie deren Breite, die Anzahl der Hänge an den Hängen und Anstiegen charakterisieren , Kurven und Rundungen, das Vorhandensein von Gehwegen oder Bordsteinen, Verkehrsmanagementmittel und deren Zustand;

Verkehrsunfälle - ein Ereignis, das während der Bewegung des Fahrzeugs aufgetreten ist und bei dem Menschen getötet oder verletzt wurden oder Sachschäden verursacht wurden;

Bahnübergang - die Kreuzung der Straße mit Eisenbahnen auf gleicher Höhe;

Wohnbereich - Hofgebiete sowie Teile von Siedlungen, die mit dem Verkehrszeichen 5.31 gekennzeichnet sind;

Fußgängersäule - Eine organisierte Gruppe von Personen, die sich entlang der Straße in eine Richtung bewegen;

Konvoi von Fahrzeugen - eine organisierte Gruppe von drei oder mehr Fahrzeugen, die sich unmittelbar nacheinander mit ständig eingeschalteten Scheinwerfern in dieselbe Richtung bewegen;

Straßenkante (für Nicht-Schienenfahrzeuge) - eine sichtbare Linie, die auf der Fahrbahn an der Stelle markiert ist, an der sie an Bordstein, Bürgersteig, Rasen, Trennstreifen, Straßenbahnspur, Fahrrad- oder Fußgängerstraße angrenzt und mit Straßenmarkierungen markiert oder markiert ist;

extreme Position auf der Fahrbahn - die Position des Fahrzeugs in einem Abstand vom Rand der Fahrbahn (Mitte der Fahrbahn oder Trennstreifen), die es einem vorbeifahrenden Fahrzeug (einschließlich eines zweirädrigen Fahrzeugs) nicht ermöglicht, sich noch näher an den Rand der Fahrbahn (Mitte der Fahrbahn oder Trennstreifen) zu bewegen;

Rollstuhl - Ein speziell entwickeltes Radfahrzeug für die Bewegung von Menschen mit Behinderungen oder Personen, die anderen Gruppen mit geringer Mobilität auf der Straße angehören. Der Rollstuhl hat mindestens zwei Räder und ist mit einem Motor ausgestattet oder wird von der Muskelkraft einer Person angetrieben (Artikel hinzugefügt am 11.07.2018);

PKW - ein Auto mit nicht mehr als neun Sitzen, einschließlich eines Fahrersitzes, der in seiner Konstruktion und Ausstattung darauf ausgelegt ist, Fahrgäste und ihr Gepäck mit dem erforderlichen Komfort und der erforderlichen Sicherheit zu befördern;

Person, die sich im Rollstuhl bewegt - eine Person mit einer Behinderung oder eine Person, die zu anderen Personengruppen mit geringer Mobilität gehört und sich unabhängig in einem Rollstuhl auf der Straße bewegt (Punkt hinzugefügt 11.07.2018/XNUMX/XNUMX);

Manöver (Manöver) - Beginn der Bewegung, Wiederaufbau des fahrenden Fahrzeugs von einer Fahrspur zur anderen, rechts oder links abbiegen, abbiegen, von der Fahrbahn abfahren, rückwärts fahren;

Streckenfahrzeuge (öffentliche Fahrzeuge) - Busse, Kleinbusse, Oberleitungsbusse, Straßenbahnen und Taxis, die auf festgelegten Strecken fahren und bestimmte Plätze auf der Straße haben, an denen die Fahrgäste einsteigen können (Abgabe);

Kraftfahrzeug - ein von einem Motor angetriebenes Fahrzeug. Dieser Begriff gilt für Traktoren, selbstfahrende Maschinen und Mechanismen sowie Oberleitungsbusse und Fahrzeuge mit einem Elektromotor von mehr als 3 kW.

Kleinbus - ein Einzeldeckerbus mit einer Anzahl von nicht mehr als siebzehn Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes;

Moped - ein zweirädriges Fahrzeug mit einem Motor mit einem Arbeitsvolumen von bis zu 50 cu. cm oder ein Elektromotor bis 4 kW;

Brücke - eine Struktur, die für die Bewegung über einen Fluss, eine Schlucht und andere Hindernisse vorgesehen ist, deren Grenzen der Anfang und das Ende von Spannweitenstrukturen sind;

Motorrad - ein zweirädriges kraftbetriebenes Fahrzeug mit oder ohne Seitenanhänger mit einem Motor mit einem Arbeitsvolumen von 50 Kubikmetern. cm und mehr. Motorroller, motorisierte Wagen, Dreiräder und andere kraftbetriebene Fahrzeuge, deren zulässige Höchstmasse 400 kg nicht überschreitet, werden Motorrädern gleichgesetzt;

Ortschaft - bebautes Gebiet, dessen Ein- und Ausgänge mit den Verkehrsschildern 5.45, 5.46, 5.47, 5.48 gekennzeichnet sind;

schlechte Sicht - Sichtbarkeit der Straße in Bewegungsrichtung von weniger als 300 m in der Dämmerung, bei Nebel, Regen, Schneefall usw.

Überholen - Vorrücken eines oder mehrerer Fahrzeuge, die mit dem Verlassen der Gegenfahrbahn verbunden sind;

Sichtbarkeit - eine objektive Gelegenheit, die Verkehrssituation vom Fahrersitz aus zu sehen;

Straßenrand - ein Element der Straße, das konstruktiv oder durch eine durchgezogene Straßenmarkierung hervorgehoben wird und direkt an die Außenkante der Fahrbahn angrenzt, sich auf derselben Höhe befindet und nicht für die Bewegung von Fahrzeugen vorgesehen ist, sofern dies nicht in diesen Regeln vorgesehen ist. Der Straßenrand kann zum Anhalten und Parken von Fahrzeugen, zum Bewegen von Fußgängern, Mopeds, Fahrrädern (wenn keine Bürgersteige, Fußgänger, Radwege vorhanden sind oder wenn es unmöglich ist, sich entlang dieser zu bewegen), von Pferden gezogenen Karren (Schlitten);

eingeschränkte Sichtbarkeit - Sichtbarkeit der Straße in Bewegungsrichtung, begrenzt durch die geometrischen Parameter der Straße, der Straßenbaukonstruktionen, Pflanzungen und anderer Objekte sowie der Fahrzeuge;

Verkehrsgefahr - eine Änderung der Verkehrssituation (einschließlich des Auftretens eines sich bewegenden Objekts, das sich der Fahrspur nähert oder diese überquert) oder des technischen Zustands des Fahrzeugs, was die Verkehrssicherheit gefährdet und den Fahrer zwingt, die Geschwindigkeit sofort zu verringern oder anzuhalten. Ein separater Fall von Verkehrsgefahr ist die Bewegung innerhalb der Fahrzeugspur eines anderen Fahrzeugs in Richtung des allgemeinen Flusses;

führen - die Bewegung des Fahrzeugs mit einer Geschwindigkeit, die die Geschwindigkeit eines vorbeifahrenden Fahrzeugs überschreitet, das sich in der Nähe auf einer angrenzenden Fahrspur bewegt;

blendend - den physiologischen Zustand des Fahrers aufgrund der Wirkung von Licht auf sein Sehvermögen, wenn der Fahrer objektiv nicht in der Lage ist, Hindernisse zu erkennen oder die Grenzen von Straßenelementen in einem Mindestabstand zu erkennen;

stoppen - Unterbrechung der Fahrzeugbewegung für einen Zeitraum von bis zu 5 Minuten oder länger, falls erforderlich, um Passagiere zu besteigen (auszusteigen) oder Fracht zu laden (zu entladen), um die Anforderungen dieser Regeln zu erfüllen (einen Vorteil im Verkehr zu schaffen, die Anforderungen des Verkehrsleiters, der Verkehrssignale usw. zu erfüllen). );

Sicherheitsinsel - ein technisches Mittel zur Regulierung des Verkehrs an Fußgängerüberwegen, das strukturell über die Fahrbahn verteilt ist und als Schutzelement zum Anhalten von Fußgängern beim Überqueren der Fahrbahn gedacht ist. Der Teil des Trennstreifens, durch den der Fußgängerüberweg führt, gehört zur Sicherheitsinsel;

Passagier - eine Person, die das Fahrzeug benutzt und sich darin befindet, aber nicht am Fahren beteiligt ist;

Transport von organisierten Gruppen von Kindern - die gleichzeitige Beförderung von zehn oder mehr Kindern mit einem Leiter, der für die Begleitung während der Reise verantwortlich ist (ein zusätzlicher Arzt wird einer Gruppe von dreißig oder mehr Kindern zugewiesen);

Kreuzung - der Ort der Kreuzung, des Widerlagers oder der Verzweigung von Straßen auf einer Ebene, deren Grenze die imaginäre Linie zwischen dem Beginn der Krümmung der Fahrbahnkanten jeder Straße ist. Die Kreuzung der Ausfahrt aus dem angrenzenden Gebiet gilt nicht als Kreuzung;

Fußgänger - eine Person, die am Verkehr außerhalb von Fahrzeugen teilnimmt und keine Arbeiten auf der Straße ausführt. Fußgänger werden auch mit Personen gleichgesetzt, die sich im Rollstuhl ohne Motor bewegen, ein Fahrrad, ein Moped, ein Motorrad fahren, einen Schlitten, einen Karren, ein Kind oder einen Rollstuhl tragen.

Fußweg - eine beschichtete Strecke für den Fußgängerverkehr, die innerhalb oder außerhalb der Straße angelegt und mit 4.13 gekennzeichnet ist;

Fußgängerübergang - Ein Abschnitt der Fahrbahn oder eine technische Struktur, über die Fußgänger die Straße überqueren können. Fußgängerüberwege sind mit Verkehrszeichen 5.35.1, 5.35.2, 5.36.1, 5.36.2, 5.37.1, 5.37.2, Straßenmarkierungen 1.14.1, 1.14.2, 1.14.3 und Fußgängerampeln gekennzeichnet. Wenn keine Straßenmarkierungen vorhanden sind, werden die Grenzen des Fußgängerüberwegs durch den Abstand zwischen Verkehrszeichen oder Fußgängerampeln und an der Kreuzung, wenn keine Fußgängerampeln, Verkehrszeichen und Markierungen vorhanden sind, durch die Breite der Bürgersteige oder Bordsteine ​​bestimmt.

Ein Fußgängerüberweg gilt als reguliert, der Verkehr, entlang dem er von einer Ampel oder einem Verkehrsleiter geregelt wird, ist nicht reguliert - ein Fußgängerüberweg, an dem es keinen Verkehrsleiter gibt, an dem Ampeln fehlen oder ausgeschaltet sind oder der in einem blinkenden gelben Signalmodus arbeitet;

Verlassen der Unfallstelle - Handlungen des Teilnehmers an einem Verkehrsunfall, die darauf abzielen, die Tatsache eines solchen Unfalls oder die Umstände seines Auftretens zu verbergen, was die Notwendigkeit polizeilicher Maßnahmen zur Feststellung (Suche) dieses Teilnehmers und (oder) Suche nach einem Fahrzeug zur Folge hatte;

Spur - eine Längsspur auf der Fahrbahn mit einer Breite von mindestens 2,75 m, die mit Straßenmarkierungen gekennzeichnet oder nicht gekennzeichnet ist und für die Bewegung von Nicht-Schienenfahrzeugen bestimmt ist;

Vorteil - das Recht auf vorrangigen Verkehr gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern;

Verkehrsbehinderung - ein stationäres Objekt innerhalb der Fahrzeugspur oder ein Objekt, das sich entlang der Spur bewegt (mit Ausnahme des Fahrzeugs, das sich in Richtung des allgemeinen Fahrzeugstroms bewegt) und den Fahrer zwingt, die Geschwindigkeit zu manövrieren oder zu verringern, bis das Fahrzeug anhält;

angrenzendes Gebiet - das Gebiet am Rande der Fahrbahn, das nicht für den Durchgang vorgesehen ist, sondern nur zum Betreten von Höfen, Parkplätzen, Tankstellen, Baustellen usw. oder zum Verlassen dieser;

Eintritt - ein Fahrzeug, das nur in Verbindung mit einem anderen Fahrzeug bewegt werden darf. Zu diesem Fahrzeugtyp gehören auch Sattelauflieger und Auflösungsanhänger.

Fahrbahn - ein Straßenelement, das für die Bewegung von Nicht-Schienenfahrzeugen bestimmt ist. Eine Straße kann mehrere Fahrbahnen haben, deren Grenzen Fahrspuren teilen.

Überführung - eine technische Konstruktion eines Brückentyps über eine andere Straße (Eisenbahn) an der Stelle ihrer Kreuzung, die Bewegung auf verschiedenen Ebenen ermöglicht und den Zugang zu einer anderen Straße ermöglicht;

Trennstreifen - ein Element der Straße, das strukturell oder mit Hilfe von durchgezogenen Linien der Straßenmarkierung 1.1, 1.2 getrennt ist und benachbarte Fahrbahnen trennt. Der Trennstreifen ist nicht zum Bewegen oder Parken von Fahrzeugen vorgesehen. Befindet sich auf dem Trennstreifen ein Bürgersteig, dürfen Fußgänger daran entlang gehen.

zulässige maximale Masse - die Masse des mit Fracht, Fahrer und Fahrgästen ausgestatteten Fahrzeugs, die sich aus den technischen Merkmalen des Fahrzeugs als maximal zulässig ergibt. Die zulässige maximale Masse des Straßenzugs ist die Summe der zulässigen maximal zulässigen Masse jedes Fahrzeugs, das Teil des Straßenzugs ist.

Verkehrsleiter - Ein Polizist, der die Verkehrskontrolle in Uniformen mit erhöhter Sichtbarkeit mit Elementen aus reflektierendem Material mit einem Schlagstock und einer Pfeife durchführt. Die Verkehrspolizei, der Straßeninstandhaltungsdienst, der Bahnübergang, der Fährübergang, die über die entsprechende Bescheinigung und Armbinde, Stange, rotes Licht oder Reflektor, rotes Licht oder Flagge verfügen und die Vorschriften in Uniform ausführen, werden dem Verkehrsleiter gleichgestellt ;;

Schienenfahrzeug - Straßenbahnen und Bahnsteige mit Spezialausrüstung, die sich auf Straßenbahngleisen bewegen. Alle anderen im Straßenverkehr tätigen Fahrzeuge gelten als nicht auf der Schiene;

landwirtschaftliche Maschinen - Traktoren, selbstfahrende Fahrgestelle, selbstfahrende Landwirtschafts-, Straßenbau-, Rückgewinnungsmaschinen und andere Mechanismen;

Parkplatz - die Kündigung des Fahrzeugs für einen Zeitraum von mehr 5 Protokolle aus Gründen, die nicht mit der Notwendigkeit zusammenhängen, die Anforderungen dieser Regeln einzuhalten, Passagiere ein- und auszusteigen, Fracht zu laden (zu entladen);

dunkle Tageszeit - Teil des Tages von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang;

Bremsweg - die Strecke, die das Fahrzeug während der Notbremsung vom Beginn des Aufpralls auf die Bremssteuerung (Pedal, Griff) bis zum Anschlag zurücklegt;

Straßenbahngleise - ein Straßenelement, das für die Bewegung von Schienenfahrzeugen bestimmt ist und durch die Breite des speziell ausgewiesenen toten Bereichs der Straßenbahnlinie oder der Straßenmarkierungen begrenzt ist. Nicht-Schienenfahrzeuge sind auf Straßenbahngleisen gemäß Abschnitt 11 dieser Regeln zulässig.

ein Fahrzeug - ein Gerät zum Transport von Personen und (oder) Fracht sowie spezielle Geräte oder Mechanismen, die darauf installiert sind;

Pflaster - ein Element der Straße für den Fußgängerverkehr, das an die Fahrbahn angrenzt oder durch einen Rasen von dieser getrennt ist;

fortschrittliche Beschichtung - vorgefertigte Zementbeton-, Asphaltbeton-, Stahlbeton- oder Stahlbetonbeläge, mit Pflastersteinen und Mosaiken gepflasterte Brücken, vorgefertigte Beläge aus kleinen Betonplatten, Kies und Kies, die mit organischen und zementhaltigen Materialien behandelt wurden;

nachgeben - die Anforderung an den Verkehrsteilnehmer, den Verkehr nicht fortzusetzen oder nicht wieder aufzunehmen, keine Manöver durchzuführen (mit Ausnahme der Anforderung, die besetzte Fahrspur freizugeben), wenn dies andere Verkehrsteilnehmer mit dem Vorteil zwingen kann, die Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit zu ändern;

Verkehrsteilnehmer - eine Person, die als Fußgänger, Fahrer, Beifahrer, Tierfahrer, Radfahrer direkt in den Prozess des Fahrens auf der Straße involviert ist, sowie eine Person, die sich in einem Rollstuhl bewegt (Punkt geändert am 11.07.2018);

Fahrzeugbetrieb - Transport des Anhängers durch den Traktor gemäß den Anweisungen für seine Verwendung (Übereinstimmung des Anhängers mit dem Traktor, Vorhandensein einer Sicherheitsverbindung, eines einheitlichen Alarmsystems, Beleuchtung usw.);

Bock - eine technische Struktur für die Bewegung von Fahrzeugen und (oder) Fußgängern, die Erhebung einer Straße über eine andere am Ort ihrer Kreuzung sowie für die Schaffung einer Straße in einer bestimmten Höhe, die keine Ausfahrten zu einer anderen Straße hat.

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