Anforderungen an Personen, die Pferdekutschen und Tierfahrer fahren
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Anforderungen an Personen, die Pferdekutschen und Tierfahrer fahren

7.1

Das Führen von Pferdefahrzeugen und das Fahren von Tieren auf der Straße ist Personen unter 14 Jahren gestattet.

7.2

Die Pferdekutsche (Schlitten) muss mit Retroreflektoren ausgestattet sein: vor Weiß, hinten - Rot.

7.3

Um sich nachts und bei schlechten Sichtverhältnissen in von Pferden gezogenen Fahrzeugen zu bewegen, muss das Licht eingeschaltet werden: vorne - weiß, hinten - rot, auf der linken Seite des Wagens (Schlitten) montiert.

7.4

Wenn Sie die Straße von einem angrenzenden Gebiet oder von einer Nebenstraße an Orten mit eingeschränkter Sicht verlassen, muss der Fahrer des Wagens (Schlittens) das Tier zur Entschuldigung unter das Zaumzeug führen.

7.5

Die Beförderung von Personen mit Pferden ist unter Bedingungen zulässig, die die Möglichkeit ausschließen, dass sich Fahrgäste außerhalb der Seiten- und Heckabmessungen des Fahrzeugs befinden.

7.6

Es ist erlaubt, eine Herde Tiere nur bei Tageslicht entlang der Straße zu fahren, während eine solche Anzahl von Fahrern beteiligt ist, damit die Tiere so nah wie möglich an die rechte Straßenseite gelenkt werden können und keine Gefahr und Hindernisse für andere Verkehrsteilnehmer entstehen.

7.7

Personen, die Pferdekutschen und Tierfahrer fahren, ist untersagt:

a)Fahren Sie auf Straßen von nationaler Bedeutung (wenn möglich auf lokalen Straßen).
b)Verwenden Sie Wagen, die nicht mit Retroreflektoren ausgestattet sind, ohne Licht im Dunkeln und bei schlechten Sichtverhältnissen.
c)Tiere ohne Aufsicht auf dem Weg lassen und weiden lassen;
d)Fahren Sie Tiere auf Straßen mit verbesserter Fahrbahn, wenn andere Straßen in der Nähe sind.
e)Tiere nachts und bei unzureichender Sicht auf den Straßen fahren;
d)Tiere über Eisenbahnen und Straßen mit verbesserter Abdeckung außerhalb ausgewiesener Bereiche fahren.

7.8

Fahrer von Pferdefahrzeugen und Tierfahrern müssen die Anforderungen anderer Absätze dieser Verordnung in Bezug auf Fahrer und Fußgänger einhalten und dürfen den Anforderungen dieses Abschnitts nicht widersprechen.

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