Trainingsfahrt
Nicht kategorisiert

Trainingsfahrt

geändert am 8. April 2020

21.1
Das erste Training der Fahrfähigkeiten sollte in geschlossenen Bereichen oder auf Rennstrecken durchgeführt werden.

21.2
Das Fahren auf der Straße ist nur mit Fahranweisung gestattet.

21.3
Wenn Sie lernen, wie man ein Fahrzeug auf der Straße fährt, muss sich ein Fahrer auf dem Sitz befinden, von dem aus der Zugang zu doppelten Fahrbehörden dieses Fahrzeugs erfolgt, über ein Dokument mit dem Recht verfügen, das Fahren eines Fahrzeugs dieser Kategorie oder Unterkategorie zu erlernen, sowie über einen Führerschein für das Recht, ein Fahrzeug zu fahren entsprechende Kategorie oder Unterkategorie.

21.4
Fahrschüler, die das Alter erreicht haben, dürfen das Fahren auf der Straße lernen:

  • 16 Jahre – beim Erlernen des Führens eines Fahrzeugs der Klassen „B“, „C“ oder der Unterklasse „C1“;

  • 20 Jahre - beim Erlernen des Führens eines Fahrzeugs der Kategorien "D", "Tb", "Tm" oder der Unterkategorie "D1" (18 Jahre - für Personen, die in Artikel 4 Absatz 26 des Bundesgesetzes "Über die Verkehrssicherheit" aufgeführt sind), - beim Erlernen des Führens eines Fahrzeugs der Klasse „D“ oder der Unterklasse „D1“).

21.5
Das zur Ausbildung eingesetzte Kraftfahrzeug muss gemäß § 5 der Grundordnung ausgerüstet sein und die Kennzeichnung „Ausbildungsfahrzeug“ tragen.

21.6
Das Fahren auf der Straße ist verboten, deren Liste in der vorgeschriebenen Weise bekannt gegeben wird.

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