Straßenverkehrsordnung. Verkehr in der Wohn- und Fußgängerzone.
Nicht kategorisiert

Straßenverkehrsordnung. Verkehr in der Wohn- und Fußgängerzone.

26.1

Fußgänger dürfen sich in der Wohn- und Fußgängerzone sowohl auf Gehwegen als auch auf der Straße bewegen. Fußgänger haben einen Vorteil gegenüber Fahrzeugen, sollten jedoch keine unangemessenen Hindernisse für ihre Bewegung schaffen.

26.2

Im Wohngebiet ist es verboten:

a)Transitverkehr von Fahrzeugen;
b)Parken von Fahrzeugen außerhalb ausgewiesener Bereiche und deren Standort, was die Bewegung von Fußgängern und den Durchgang von Betriebs- oder Spezialfahrzeugen erschwert;
c)Parken mit einem funktionierenden Motor;
d)Trainingsfahrt;
e)die Bewegung von Lastkraftwagen, Traktoren, selbstfahrenden Maschinen und Mechanismen (mit Ausnahme von Serviceeinrichtungen und Bürgern, die technologische Arbeiten ausführen oder Bürgern gehören, die in dieser Zone leben).

26.3

Die Einfahrt in die Fußgängerzone ist nur für Fahrzeuge gestattet, die Bürgern und Unternehmen in dem angegebenen Gebiet dienen, sowie für Fahrzeuge von Bürgern, die in diesem Gebiet leben oder arbeiten, oder für Autos (motorisierte Wagen), die mit dem Kennzeichen "Fahrer mit Behinderungen" gekennzeichnet sind. betrieben von Fahrern mit Behinderungen oder Fahrern, die Passagiere mit Behinderungen befördern. Wenn es andere Eingänge zu den Objekten in diesem Gebiet gibt, sollten die Fahrer nur diese benutzen.

26.4

Beim Verlassen der Wohn- und Fußgängerzone müssen die Fahrer anderen Verkehrsteilnehmern weichen.

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