Straßenverkehrsordnung. Versand.
Nicht kategorisiert

Straßenverkehrsordnung. Versand.

22.1

Die Masse der transportierten Ladung und die Lastverteilung auf der Achse dürfen die durch die technischen Eigenschaften des Fahrzeugs bestimmten Werte nicht überschreiten.

22.2

Vor dem Fahren muss der Fahrer die Zuverlässigkeit des Standorts und die Sicherung der Ladung überprüfen und diese während der Bewegung kontrollieren, um zu verhindern, dass sie herunterfällt, schleppt, Begleitpersonen verletzt oder Hindernisse für die Bewegung schafft.

22.3

Die Beförderung von Waren ist zulässig, sofern:

a)gefährdet die Verkehrsteilnehmer nicht;
b)verletzt nicht die Stabilität des Fahrzeugs und erschwert dessen Verwaltung nicht;
c)schränkt die Sichtbarkeit des Fahrers nicht ein;
d)Es blockiert keine externen Lichtgeräte, Retroreflektoren, Nummernschilder und Kennzeichen und beeinträchtigt auch nicht die Wahrnehmung von von Hand übertragenen Signalen.
e)erzeugt keinen Lärm, wirft keinen Staub auf und verschmutzt nicht die Fahrbahn und die Umwelt.

22.4

Fracht, die mehr als 1 m über die Vorder- oder Rückseite des Fahrzeugs hinausragt und eine Breite von mehr als 0,4 m von der Außenkante der vorderen oder hinteren Positionsleuchte aufweist, muss gemäß den Anforderungen von Absatz 30.3 Buchstabe h dieser Vorschriften gekennzeichnet sein.

22.5

Nach besonderen Regeln wird der Straßentransport gefährlicher Güter durchgeführt, die Bewegung von Fahrzeugen und ihren Zügen, wenn mindestens eine ihrer Abmessungen eine Breite von mehr als 2,6 m aufweist (für landwirtschaftliche Maschinen, die sich außerhalb von Siedlungen bewegen, Straßen von Dörfern, Städten, Städten des Bezirks Werte - 3,75 m), Höhe von der Fahrbahnoberfläche - 4 m (für Containerschiffe auf den vom Ukravtodor und der Nationalen Polizei festgelegten Strecken - 4,35 m), Länge - 22 m (für Streckenfahrzeuge - 25 m), tatsächlich Gewicht über 40 Tonnen (für Containerschiffe - über 44 Tonnen, auf von Ukravtodor und der Nationalen Polizei festgelegten Strecken - bis zu 46 Tonnen), einachsige Last - 11 Tonnen (für Busse, Oberleitungsbusse - 11,5 Tonnen), zwei Achsen - 16 t, dreiachsig - 22 t (bei Containerschiffen einachsige Last - 11 t, zweiachsig - 18 t, dreiachsig - 24 t) oder wenn die Last mehr als 2 m über das Heckspiel des Fahrzeugs hinausragt.

Achsen sollten als doppelt oder gebaut betrachtet werden, wenn der Abstand zwischen ihnen (benachbart) 2,5 m nicht überschreitet.

Die Bewegung von Fahrzeugen und ihren Zügen mit einer Last auf einer Einzelachse von mehr als 11 Tonnen, Doppelachsen - mehr als 16 Tonnen, Dreifachachsen - mehr als 22 Tonnen oder einem tatsächlichen Gewicht von mehr als 40 Tonnen (für Containerschiffe - a Belastung auf einer Einzelachse - mehr als 11 Tonnen, Doppelachsen - mehr als 18 Tonnen, Dreifachachsen - mehr als 24 Tonnen oder tatsächliches Gewicht mehr als 44 Tonnen, und auf den von Ukravtodor und der Nationalpolizei für sie eingerichteten Strecken - mehr als 46 Tonnen) beim Transport von spaltbarer Ladung auf der Straße ist verboten.

Es ist verboten, Fahrzeuge mit einer Achslast von mehr als 7 Tonnen oder einem tatsächlichen Gewicht von mehr als 24 Tonnen auf öffentlichen Straßen von lokaler Bedeutung zu fahren.

22.6

Fahrzeuge, die gefährliche Güter auf der Straße transportieren, müssen sich mit eingeschalteten Abblendlichtern, Parkscheinwerfern hinten und den in Absatz 30.3 dieser Vorschriften vorgesehenen Kennzeichnungsschildern bewegen, sowie schwere und große Fahrzeuge, landwirtschaftliche Maschinen, deren Breite 2,6 m überschreitet - ebenfalls mit eingeschalteten orange blinkenden Leuchtfeuern.

22.7

Landmaschinen, deren Breite 2,6 m überschreitet, müssen mit dem Hinweis „Kennzeichen des Fahrzeugs“ versehen sein.

Landmaschinen, deren Breite 2,6 m überschreitet, müssen von einem Deckungsfahrzeug begleitet werden, das hinterherfährt und in Bezug auf die Abmessungen von Landmaschinen die äußerste linke Position einnimmt und das gemäß den Anforderungen der Normen mit einem Orange ausgestattet ist Blinklicht, dessen Einbau keinen Vorteil in der Fortbewegung bringt, sondern nur ein zusätzliches Informationsmittel für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Während der Fahrt ist es solchen Fahrzeugen untersagt, die Fahrspur des Gegenverkehrs auch nur teilweise zu besetzen. Das Begleitfahrzeug hat zusätzlich ein Verkehrszeichen „Hindernisvermeidung auf der linken Seite“, das den Anforderungen der Normen entsprechen muss.

Obligatorisch ist auch die Installation von Begrenzungsleuchten über die Breite der Abmessungen der landwirtschaftlichen Maschinen links und rechts.

Die Bewegung von landwirtschaftlichen Maschinen, deren Breite 2,6 m überschreitet, durch die Säule und bei unzureichenden Sichtverhältnissen ist verboten.

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