Straßenverkehrsordnung. Passieren von Fußgängerüberwegen und Fahrzeughaltestellen.
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Straßenverkehrsordnung. Passieren von Fußgängerüberwegen und Fahrzeughaltestellen.

18.1

Der Fahrer eines Fahrzeugs, das sich einem ungeregelten Fußgängerüberweg nähert, auf dem sich Fußgänger befinden, muss langsamer fahren und gegebenenfalls anhalten, um Fußgängern Platz zu machen, für die ein Hindernis oder eine Gefahr entstehen könnte.

18.2

Wenn an geregelten Fußgängerüberwegen und Kreuzungen eine Ampel oder ein Verkehrsleiter signalisiert, dass Fahrzeuge fahren dürfen, muss der Fahrer Fußgängern Vorfahrt gewähren, die die Fahrbahn in der entsprechenden Bewegungsrichtung überqueren und für die ein Hindernis oder eine Gefahr entstehen kann.

18.3

Beim Passieren von Fußgängern, die keine Zeit hatten, die Fahrbahn vollständig zu überqueren und sich auf einer Sicherheitsinsel oder einer Linie aufhalten müssen, die die Verkehrsströme in entgegengesetzte Richtungen trennt, müssen die Fahrer einen Sicherheitsabstand einhalten.

18.4

Wenn ein Fahrzeug vor einem ungeregelten Fußgängerüberweg langsamer wird oder anhält, müssen Fahrer anderer Fahrzeuge, die sich auf angrenzenden Fahrspuren bewegen, langsamer fahren und gegebenenfalls anhalten und können die Bewegung erst dann fortsetzen (erneuern), wenn sichergestellt ist, dass sich auf dem Fußgängerüberweg keine Fußgänger befinden, für die ein Hindernis oder eine Gefahr entstehen könnte.

18.5

An jedem Ort muss der Fahrer blinden Fußgängern Vorfahrt gewähren, die ihm mit einem nach vorne zeigenden weißen Stock Zeichen geben.

18.6

Es ist verboten, einen Fußgängerüberweg zu betreten, wenn sich dahinter ein Stau gebildet hat, der den Fahrer zum Anhalten an diesem Übergang zwingt.

18.7

Autofahrer müssen vor einem Fußgängerüberweg an dem in Absatz 8.8 Buchstabe c dieser Ordnung vorgesehenen Signal anhalten, wenn ein solcher Antrag von Mitgliedern der Schulpatrouille, einer Gruppe junger Verkehrsinspektoren mit entsprechender Ausrüstung oder Begleitpersonen von Kindergruppen eingegangen ist, und Kindern, die die Fahrbahn überqueren, Vorfahrt gewähren.

18.8

Der Fahrer des Fahrzeugs muss anhalten, um Fußgängern Platz zu machen, die von der Seite offener Türen zur an der Haltestelle stehenden Straßenbahn (oder von der Straßenbahn) gehen, wenn der Ein- oder Ausstieg von der darauf befindlichen Fahrbahn oder Landestelle aus erfolgt.

Die Weiterfahrt ist nur dann gestattet, wenn die Fußgänger die Fahrbahn verlassen und die Türen der Straßenbahn geschlossen sind.

18.9

Bei der Annäherung an ein Fahrzeug mit dem Erkennungsschild „Kinder“, das mit eingeschalteten orangefarbenen Rundumkennleuchten und (oder) eingeschalteten Warnblinklichtern angehalten hat, müssen Fahrer von Fahrzeugen, die sich auf der Nebenspur bewegen, langsamer fahren und gegebenenfalls anhalten, um eine Kollision mit Kindern zu vermeiden.

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