Verbotszeichen
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Verbotszeichen

Verkehrszeichen (gemäß GOST R 52289-2019 und GOST R 52290-2004)

Verkehrsverbotsschilder führen bestimmte Verkehrsbeschränkungen ein oder heben sie auf.

Verbotszeichen werden direkt vor Straßenabschnitten aufgestellt, in denen Beschränkungen eingeführt oder aufgehoben wurden.

Einführungsteil (Art, Form und Fläche von Verbotszeichen) - Verbotszeichen im Straßenverkehr.

3.1 „Kein Eintrag“. Die Einfahrt aller Fahrzeuge in diese Richtung ist verboten.

Das Zeichen 3.1 „Einfahrt verboten“ kann auf Einbahnstraßen verwendet werden, um den Gegenverkehr zu verhindern und die Ein- und Ausfahrt aus angrenzenden Gebieten zu organisieren.

Das Zeichen 3.1 mit Tafel 8.14 „Fahrspur“ kann verwendet werden, um die Einfahrt auf bestimmte Fahrspuren zu verbieten.

Wenn Sie mit einem solchen Schild nicht an den gewünschten Ort fahren können, gibt es wahrscheinlich einen anderen Zugang zu diesem Ort (von der gegenüberliegenden Straßenseite oder von seitlichen Einfahrten).

Lesen Sie mehr zu 3.1 im Artikel Verbotszeichen 3.1 „Betreten verboten“.

3.2 „Verbotener Verkehr“. Fahrzeuge aller Art sind verboten.

Weitere Informationen zum Schild 3.2 „Verkehrsverbot“ – im Artikel Verkehrsverbotsschilder 3.2-3.4.

3.3 „Verbot der Bewegung von Fahrzeugen.“

Weitere Informationen zum Zeichen 3.3 „Fahrverbot für Fahrzeuge“ finden Sie im Artikel Verbotszeichen 3.2-3.4.

3.4 „Schwerlastwagen sind verboten.“ Die Bewegung von Lastkraftwagen und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen (wenn die Masse nicht auf dem Schild angegeben ist) oder mit einer zulässigen Gesamtmasse, die die auf dem Schild angegebene übersteigt, sowie von Traktoren und Selbstfahrern Maschinen, ist verboten. Das Zeichen 3.4 verbietet nicht die Bewegung von Lastkraftwagen zur Personenbeförderung, Fahrzeugen der Bundespost mit einem weißen Querstreifen auf der Seitenfläche mit blauem Hintergrund sowie Lastkraftwagen ohne Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht In diesen Fällen müssen Fahrzeuge an der dem Zielort am nächsten gelegenen Kreuzung in den ausgewiesenen Bereich ein- und ausfahren.

Ab dem 1. Januar 2015 gilt das Zeichen 3.4 nicht mehr für Lkw, die Unternehmen in einer bestimmten Zone bedienen. In diesem Fall muss der LKW ohne Anhänger sein und ein zulässiges Gesamtgewicht von 26 Tonnen haben.

Außerdem dürfen Lkw nur unter dem Zeichen 3.4 an der nächstgelegenen Kreuzung einfahren.

Weitere Informationen zum Zeichen 3.4 „Verkehr verboten“ siehe Artikel 3.2-3.4 Verbotszeichen.

3.5 „Motorräder sind verboten.“

Lesen Sie mehr über das Zeichen 3.5 „Motorräder sind verboten“ im Artikel Verbotszeichen 3.5-3.10.

3.6 „Die Bewegung von Traktoren ist verboten.“ Die Bewegung von Traktoren und selbstfahrenden Fahrzeugen ist verboten.

Lesen Sie mehr über das Zeichen 3.6 „Bewegung von Traktoren verboten“ im Artikel Zeichen des Bewegungsverbots 3.5-3.10.

3.7 „Das Bewegen mit einem Anhänger ist verboten.“ Das Führen von Lastkraftwagen und Traktoren mit Anhängern aller Art sowie das Abschleppen von Kraftfahrzeugen ist verboten.

Das Zeichen 3.7 verbietet die Bewegung von Fahrzeugen mit Anhängern nicht. Weitere Informationen zu Abschnitt 3.7 „Fahren mit Anhänger verboten“ finden Sie im Artikel Verkehrsverbotsschilder 3.5-3.10.

3.8 „Das Führen eines von Pferden gezogenen Fahrzeugs ist verboten.“ Es ist verboten, von Tieren gezogene Fahrzeuge (Schlitten), Pferde und Lasttiere zu führen und Vieh zu vertreiben.

Lesen Sie mehr über das Schild 3.8 „Management von Karren, die von Tieren gezogen werden“ im Artikel Verbotszeichen 3.5-3.10.

3.9 „Radfahren ist verboten.“ Die Bewegung von Fahrrädern und Mopeds ist verboten.

Lesen Sie mehr über das Verkehrszeichen 3.9 „Fahrradfahren ist verboten“ im Artikel Verbotszeichen 3.5-3.10.

3.10 „Fußgänger sind verboten.“

Lesen Sie mehr über das Zeichen 3.10 „Fußgänger verboten“ im Artikel Verbotszeichen 3.5-3.10.

3.11 „Gewichtsgrenze“. Die Bewegung von Fahrzeugen, einschließlich Fahrzeugkombinationen, deren tatsächliche Gesamtmasse die auf dem Schild angegebene übersteigt, ist verboten.

Das Zeichen 3.11 wird vor Kunstbauten mit begrenzter Tragfähigkeit (Brücken, Viadukte usw.) aufgestellt.

Bewegung ist erlaubt, wenn die tatsächliche Masse des Fahrzeugs (oder der Fahrzeugkombination) kleiner oder gleich dem auf dem Schild 3.11 angegebenen Wert ist.

Weitere Informationen zu 3.11 finden Sie im Artikel Verbotene Zeichen 3.11-3.12 Gewichtsbeschränkung.

3.12 „Begrenzung der Achsmasse des Fahrzeugs.“ Die Bewegung von Fahrzeugen, deren tatsächliches Gewicht auf einer Achse das auf dem Schild angegebene Gewicht übersteigt, ist verboten.

Die Verteilung der Last auf die Achsen des Fahrzeugs (Anhängers) wird vom Hersteller festgelegt.

Zur Ermittlung dieser Fahrlast (in Abhängigkeit vom tatsächlichen Gesamtgewicht des Fahrzeugs) wird in der Regel davon ausgegangen, dass bei einem Pkw und einem dreiachsigen Lkw eine etwa gleiche Gewichtsverteilung auf die Achsen und bei einem zweiachsigen Lkw eine etwa gleiche Gewichtsverteilung vorliegt 1/3 des tatsächlichen Gewichts auf der Vorderachse und 2/3 des tatsächlichen Gewichts auf der Hinterachse.

Weitere Informationen zu Zeichen 3.12 „Gewichtsbegrenzung pro Achse“ finden Sie im Artikel „Verbotszeichen 3.11-3.12 Gewichtsbegrenzung“.

3.13 „Höhenbegrenzung“. Es ist verboten, Fahrzeuge zu fahren, deren Gesamthöhe (beladen oder unbeladen) die auf dem Schild angegebene Höhe überschreitet.

Die Bodenfreiheit wird von der Fahrbahnoberfläche bis zum höchsten vorstehenden Punkt des Fahrzeugs oder seiner Ladung gemessen. Lesen Sie mehr über das Zeichen 3.13 „Höhenbeschränkung“ im Artikel Bewegungsverbotszeichen 3.13-3.16.

3.14 „Breitenbegrenzung“. Die Bewegung von Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite (beladen oder unbeladen), die die auf dem Schild angegebene Breite überschreitet, ist verboten.

Weitere Informationen zu Zeichen 3.14 „Breitenbegrenzung“ siehe Artikel 3.13-3.16 „Verbotszeichen“.

3.15 „Längenbegrenzung“. Die Bewegung von Fahrzeugen (Fahrzeugkombinationen), deren Gesamtlänge (beladen oder unbeladen) die auf dem Schild angegebene Länge überschreitet, ist verboten.

Lesen Sie mehr über das Zeichen 3.15 „Längenbegrenzung“ im Artikel Verbotszeichen 3.13-3.16.

3.16 „Mindestabstandsbegrenzung“. Fahrzeuge dürfen nicht kürzer als auf dem Schild angegeben fahren.

Lesen Sie mehr zum Zeichen 3.16 „Mindestabstandsbegrenzung“ im Artikel Verbotszeichen 3.13-3.16.

3.17.1 „Verpflichtung“. Es ist verboten, sich zu bewegen, ohne an der Zollstelle (Kontrollstelle) anzuhalten.

Weitere Informationen zu Absatz 3.17.1 „Zoll“ finden Sie im Artikel Verbot von Verkehrszeichen 3.17.1-3.17.3.

3.17.2 „Keine Gefahr“. Ausnahmslos allen Fahrzeugen ist die Weiterfahrt aufgrund einer Panne, eines Unfalls, eines Brandes oder einer sonstigen Gefährdung untersagt.

Lesen Sie mehr über das Zeichen 3.17.2 „Gefahr“ im Artikel Verbotszeichen 3.17.1-3.17.3.

3.17.3 'Kontrolle'. Es ist verboten, Verkehrskontrollstellen ohne Halt zu passieren.

Lesen Sie mehr über das Zeichen 3.17.3 „Kontrolle“ im Artikel Verbotszeichen 3.17.1-3.17.3.

3.18.1 „Nicht rechts abbiegen.“

Weitere Informationen zum Schild 3.18.1 „Nicht rechts abbiegen“ – im Artikel Verkehrsverbotsschilder 3.18.1, 3.18.2, 3.19.

3.18.2 „Nicht links abbiegen“.

Die Zeichen 3.18.1 und 3.18.2 werden an der Kreuzung der Fahrbahn verwendet, vor der das Zeichen installiert ist. Das Abbiegen im Bereich des Zeichens 3.18.2 ist nicht verboten (sofern es technisch möglich ist und keine sonstigen Abbiegebeschränkungen bestehen).

Weitere Informationen zum Schild 3.18.2 "Linksabbiegeverbot" - im Artikel Verkehrszeichenverbot 3.18.1, 3.18.2, 3.19.

3.19 „Keine Wende“.

Die Schilder 3.18.1, 3.18.2 und 3.19 verbieten nur das, was darauf abgebildet ist.

Kein Linksabbiegeschild verbietet ein Linksabbiegemanöver für diejenigen, die in die entgegengesetzte Richtung fahren. Kein Linksabbiegeschild verbietet kein Linksabbiegen.

Lesen Sie mehr über das Zeichen 3.19 „Rechts abbiegen“ im Artikel Bewegungsverbotszeichen 3.18.1, 3.18.2, 3.19.

3.20 „Überholverbot“. Es ist verboten, alle Fahrzeuge zu überholen, ausgenommen langsam fahrende Fahrzeuge, von Tieren gezogene Karren, Mopeds und zweirädrige Motorräder ohne Beiwagen.

Die Wirkung des Überholverbotszeichens erstreckt sich von der Stelle, an der das Zeichen angebracht ist, bis zur nächsten dahinter liegenden Kreuzung und im Ortsgebiet, wenn keine Kreuzung vorhanden ist, bis zum Ende des Ortsgebiets.

Weitere Informationen zum Zeichen 3.20 „Überholverbot“, einschließlich Strafen für das Überholen, finden Sie im Artikel Verbotszeichen 3.20-3.23.

3.21 „Ende des Überholverbots“.
3.22 „Überholverbot für Lkw.“ Das Überholen von Lkw ist für alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen verboten.

Lesen Sie mehr zum Schild 3.22 „Überholverbot für Lkw“ im Artikel Verkehrsverbotszeichen 3.20-3.23.

3.23 „Ende der Zone, die für das Überholen von Lkw verboten ist“.

Die Zeichen 3.21 „Ende des Lkw-Überholverbots“ und 3.23 „Ende des Lkw-Überholverbots“ kennzeichnen eine Stelle auf der Straße, ab der das Überholverbot aufgehoben wird. Zusätzliche Informationen: siehe Artikel Verbot von Verkehrszeichen 3.20 - 3.23.

3.24 „Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung“. Es ist verboten, mit einer Geschwindigkeit (km/h) zu fahren, die die auf dem Schild angegebene Geschwindigkeit überschreitet.

Weitere Informationen zu 3.24 „Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung“, einschließlich der Geschwindigkeitsbegrenzungszone und Bußgeldern für Geschwindigkeitsüberschreitungen, finden Sie unter Verbotszeichen 3.24 - 3.26.

3.25 "Ende der maximalen Geschwindigkeitsbegrenzungszone."

Weitere Informationen zum Zeichen 3.25 „Ende der Geschwindigkeitsbegrenzungszone“ finden Sie in den Artikeln 3.24-3.26 „Verbotszeichen“.

3.26 „Akustisches Signal ist verboten.“ Die Verwendung von akustischen Signalen ist verboten, außer wenn das Signal gegeben wird, um einen Unfall zu verhindern.

Das Warnverbotsschild darf nur außerhalb geschlossener Ortschaften verwendet werden. Sie können nur in einem Fall ein akustisches Signal geben - um einen Unfall zu vermeiden.

Wenn es kein Schild gibt, können Sie die Hupe verwenden, um Sie vor dem Überholen zu warnen. Siehe den Artikel Die Hupe verwenden.

Weitere Informationen zum Zeichen 3.26 „Tonsignalisierung ist verboten“ und zur Strafe für Tonsignalisierung finden Sie im Artikel Verbot der Verkehrszeichen 3.24-3.26.

3.27 „Halten verboten.“ Das Anhalten und Abstellen von Fahrzeugen ist verboten.

Die einzigen Fahrzeugtypen, die nicht durch das Halteverbotsschild abgedeckt sind, sind Minibusse und Taxis, die an ausgewiesenen Haltestellen bzw. Parkplätzen innerhalb des Schildbereichs halten dürfen.

Genauere Informationen zum Zeichen 3.27 „Halten verboten“ sowie dessen Wirkungsbereich und Strafen bei dessen Übertretung finden Sie im Artikel Verbotszeichen 3.27-3.30.

3.28 „Parken verboten.“ Das Abstellen von Fahrzeugen ist verboten.

Das Halten ist im Bereich des „Parkverbots“-Schildes erlaubt (siehe Abschnitt 1.2 StVO, Begriffe „Halten“ und „Parken“).

Weitere Informationen zum Zeichen 3.28 „Parken verboten“, seinem Wirkungsbereich und Strafen bei Verstößen gegen die Parkordnung finden Sie im Artikel „Parkverbotszeichen“ 3.27-3.30.

3.29 "Das Parken ist an ungeraden Tagen im Monat verboten."
3.30 "Das Parken ist an geraden Tagen im Monat verboten." Bei gleichzeitiger Benutzung der Zeichen 3.29 und 3.30 auf gegenüberliegenden Fahrbahnseiten ist das Parken auf beiden Fahrbahnseiten von 7 bis 9 Uhr (Zeitumstellung) erlaubt.

Im Bereich der Zeichen 3.29 und 3.30 ist das Parken nicht verboten.

Weitere Informationen zu den Schildern 3.29 „Parkverbot an ungeraden Tagen im Monat“ und 3.30 „Parkverbot an geraden Tagen im Monat“, ihrem Einsatzgebiet und Strafen bei Missachtung dieser Schilder finden Sie im Artikel „Schilder des Fahrverbots 3.27-3.30".

3.31 "Ende aller Sperrgebiete." Kennzeichnung des Zonenendes durch mehrere Zeichen gleichzeitig aus den folgenden: 3.16, 3.20, 3.22, 3.24, 3.26 - 3.30.

Lesen Sie mehr über das Zeichen 3.31 „Ende aller Sperrgebiete“ im Artikel Verbotszeichen 3.31 – 3.33.

3.32 "Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern sind verboten." Fahrzeuge mit Erkennungszeichen (Schildern) „Gefahrgut“ sind verboten.

Weitere Informationen über das Verkehrszeichen 3.32 „Gefahrgut verboten“, seinen Geltungsbereich, Bußgelder für das Unterfahren des Zeichens finden Sie im Artikel Verbot der Verkehrszeichen 3.31-3.33.

3.33 "Die Bewegung von Fahrzeugen mit explosiven und brennbaren Materialien ist verboten." Die Beförderung von Fahrzeugen, die Explosivstoffe und Gegenstände sowie andere als entzündlich zu kennzeichnende gefährliche Güter befördern, ist verboten, es sei denn, diese gefährlichen Güter und Gegenstände werden in begrenzten Mengen befördert, die gemäß den Sondertransportvorschriften festgelegt sind.

Weitere Informationen zum Zeichen 3.33 „Der Verkehr mit Sprengstoffen und brennbaren Stoffen ist verboten“, dem Bereich des Zeichens, Bußgeldern für das Unterfahren des Zeichens sowie für Verstöße gegen die Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter finden Sie im Artikel Verbotsstraße Zeichen 3.31-3.33.

Die Zeichen 3.2 - 3.9, 3.32 und 3.33 verbieten die Bewegung der jeweiligen Fahrzeugtypen in beide Richtungen.

Die Marken gelten nicht für:

  • 3.1 - 3.3, 3.18.1, 3.18.2, 3.19 - für Streckenfahrzeuge;
  • 3.2, 3.3, 3.5 - 3.8 - für Fahrzeuge der Bundespost, die auf der Seitenfläche einen weißen Diagonalstreifen auf blauem Grund haben, und Fahrzeuge, die Unternehmen bedienen, die sich in einem bestimmten Bereich befinden, sowie Bürger bedienen oder Bürgern gehören, die wohnen oder gehören in dem dafür vorgesehenen Bereich arbeiten. In solchen Fällen müssen Fahrzeuge den ausgewiesenen Bereich an der Kreuzung betreten und verlassen, die ihrem Zielort am nächsten liegt;
  • 3.28 - 3.30 für Fahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen geführt werden und Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, befördern, wenn diese Fahrzeuge mit einem Kennzeichen "Behinderte" gekennzeichnet sind, sowie Fahrzeuge der Bundespost, die seitlich einen weißen Querstreifen tragen ein blauer Hintergrund und Taxis mit beleuchtetem Taxameter;
  • 3.2, 3.3 - auf Fahrzeugen, die von Behinderten der Gruppen I und II geführt werden und solche Behinderten oder behinderte Kinder befördern, wenn diese Fahrzeuge ein Kennzeichen „Behindert“ für Rollstühle haben
  • 3.27. über die Bewegung von Fahrzeugen und als Taxis genutzten Fahrzeugen, auf Parkplätzen für die Bewegung von Fahrzeugen oder als Taxis genutzten Fahrzeugen, die mit den Zeichen 1.17 bzw. (oder) den Zeichen 5.16 - 5.18 gekennzeichnet sind.

Die Wirkung der Zeichen 3.18.1, 3.18.2 gilt für die Kreuzung von Fahrbahnen, vor denen das Zeichen aufgestellt wird.

Die Wirkung der Zeichen 3.16, 3.20, 3.22, 3.24, 3.26 - 3.30 erstreckt sich auf das Gebiet von der Stelle, an der das Zeichen installiert wurde, bis zur nächsten Kreuzung dahinter und in Gebäuden ohne Kreuzung - bis zum Ende des Gebäudes. An Ausfahrten aus angrenzenden Gebieten und an Kreuzungen (Kreuzungen) mit Feld-, Wald- und anderen Nebenstraßen, vor denen keine entsprechende Beschilderung vorhanden ist, wird die Wirkung der Beschilderung nicht unterbrochen.

Das Zeichen 3.24, aufgestellt vor einer bebauten Fläche, die in 5.23.1 oder 5.23.2 spezifiziert ist, wird im Geltungsbereich dieses Zeichens verwendet.

Die von Schildern eingenommene Fläche kann reduziert werden:

  • Für Zeichen 3.16 und 3.26 mit Tafel 8.2.1;
  • Bei Zeichen 3.20, 3.22, 3.24 ist der Einflussbereich der Zeichen 3.21, 3.23, 3.25 zu reduzieren oder Tafel 8.2.1 anzubringen. Der Einflussbereich der Zeichen 3.24 kann reduziert werden, indem Zeichen 3.24 mit einem anderen Höchstgeschwindigkeitswert eingestellt wird;
  • Bei Zeichen 3.27 - 3.30 Zeichen 3.27 - 3.30 mit Zeichen 8.2.3 wiederholen oder Zeichen 8.2.2 am Ende ihres Versorgungsgebietes verwenden. Das Zeichen 3.27 kann zusammen mit der Gruppenmarkierung 1.4 und 3.28 - mit der Gruppenmarkierung 1.10 verwendet werden, in diesem Fall wird der Einflussbereich der Zeichen durch die Länge der Gruppenmarkierung bestimmt.

Die Wirkung der Zeichen 3.10, 3.27 - 3.30 gilt nur für den Straßenrand, an dem sie aufgestellt sind.

 

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